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GG - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Übersicht

I.
Die Grundrechte
II.
Der Bund und die Länder
III.
Der Bundestag
IV.
Der Bundesrat
IV a.
Gemeinsamer Ausschuß
V.
Der Bundespräsident
VI.
Die Bundesregierung
VII.
Die Gesetzgebung des Bundes
VIII.
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
VIIIa.
GemeinschaftsaufgabenVerwaltungszusammenarbeit
IX.
Die Rechtsprechung
X.
Das Finanzwesen
X a.
Verteidigungsfall
XI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 116 GG - Begriff DeutscherArt 117 GG - ÜbergangsregelungenArt 118 GG - NeugliederungArt 118a GG - NeugliederungBerlin und BrandenburgArt 119 GG - Flüchtlinge/VertriebeneArt 120 GG - Aufwendungen für BesatzungskostenKriegsfolgelastenArt 120a GG - Lastenausgleich,Art 121 GG - MehrheitBegriffArt 122 GG - GesetzgebungskompetenzenArt 123 GG - Fortgeltung des vorherigen RechtsArt 124 GG - Rechtausschließliche GesetzgebungArt 125 GG - Altes Rechtkonkurrierende GesetzgebungArt 125a GG - Fortgeltung BundesrechtArt 125b GG - Fortgeltung BundesrechtÜbergangsregelungenArt 125c GG - Fortgeltung Bundesrechtweitere ÜbergangsregelungenArt 126 GG - MeinungsverschiedenheitenArt 127 GG - Recht der Verwaltung des Vereinigten WirtschaftsgebietesArt 128 GG - Fortgeltung WeisungsrechteArt 129 GG - Fortbestehen Ermächtigungen zu RechtsverordnungenArt 130 GG - Verwaltungs- und RechtspflegeeinrichtungenArt 131 GG - Flüchtlinge,Vertriebene des öffentlichen DienstesArt 132 GG - Übergangsregelungen für Beamte und RichterArt 133 GG - RechtsnachfolgeArt 134 GG - Reichsvermögen wird BundvermögenArt 135 GG - Vermögen der LänderArt 135a GG - Verbindlichkeiten des ReichesLänder und GemeindenArt 136 GG - Bundesraterster ZusammentrittArt 137 GG - Wählbarkeit von BeamtenRichternAngestellten des öffentlichen Dienstes und SoldatenArt 138 GG - NotariatArt 139 GG - EntnazifizierungArt 140 GG - Übergangsregelungen GlaubensbestimmungenArt 141 GG - AusnahmeregelungArt 142 GG - Übergangsregelungen LandesverfassungenArt 142a GG - (weggefallen)Art 143 GG - Übergangsregelungen Ost-Berlin und neue BundesländerArt 143a GG - Übergangsregelungen BundeseisenbahnArt 143b GG - Übergangsregelung Deutsche BundespostArt 143c GG - ÜbergangsregelungFinanzhilfen durch Bund und WegfallArt 143d GG - ÜbergangsregelungenKonsolidierungshilfenArt 143e GG Art 143f GG Art 143g GG Art 144 GG - GrundgesetzRatifizierungArt 145 GG - Ausfertigung und Inkrafttreten des GrundgesetzesArt 146 GG - Grundgesetz GeltungsdauerAnhang EV GG
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Das deutsche Grundgesetz besteht seit 1949

Das Grundgesetz wurde im Jahre 1949vier Jahre nach dem 2. Weltkriegvon den Besatzungsmächtenim späteren Verlauf allen voran die USAfür die westlichen Besatzungszonen installiert. Der Konstitution der Bundesrepublik Deutschland mit dieser Verfassungsgebung gingen zahlreiche grundsätzliche Diskussionen über die Zukunft Deutschlands voraus. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde das Gesetznachdem es bis dahin nur als vorläufige Verfassung gegolten hattedurch die Wahlen vom deutschen Volk legitimiert. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte sind die grundlegenden Rechtedie ein Bürgerein Individuumdem Staat gegenüber geltend machen und leben kann. Hervorragende Eigenschaften dieser Rechte in einer Demokratie sind ihre Dauerhaftigkeitihre Unveräußerlichkeit sowie die Möglichkeitsie einzuklagen.

Bundesverfassungsgericht wacht über das Grundgesetz (© Zerbor - Fotolia.com)
Bundesverfassungsgericht wacht über das Grundgesetz
(© Zerbor - Fotolia.com)

Grundrechte und Menschenrechte sind nicht zu trennen. So bekennt sich die Bundesrepublik im Grundgesetz mit dem Artikel I Absatz 2  zu den unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten. Nachgelagerte Gesetze hätten eigentlich zurückzutreten. Das unterstreicht der Abschnitt I GG. In weiteren Artikelnbeispielsweise in den Artikeln 8 ,91112 und 16 des Grundgesetzessind die Rechte des deutschen Bürgers niedergeschrieben.

Geschichte des Grundgesetzes

Die Historie des Grundgesetzesdas heute eine sogenannte 'perpetuierte Verfassung' istwas meintes kann nur durch den Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werdenist abenteuerlich. Das erklärte Ziel jedocheine Grundentscheidung über die Form der politischen und wirtschaftlichen Existenz des Staates als Demokratie und Rechtsstaat zu konstituierendie Staatsorganisation zu regulierenindividuelle Freiheiten zu sichern als auch eine objektive Wertordnung zu installierenist erreicht. Die Interessen der Siegermächte unterschieden sich.

Während die USA einen deutschen Föderalstaatalso einen aus Glied- oder Teilstaaten bestehenden Staatsapparat bevorzugtenganz im Sinne der Weimarer Verfassungplädierte Großbritannien abseits von Präferenzen hinsichtlich Zentralstaat oder Föderalismus für eine Vereinigung der Trizone mit der von der Sowjetunion besetzten Zone. Frankreich letztlich begrüßte jede nachdrückliche Schwächung eines neuen Deutschlands. Über die Frankfurter Dokumente und die Koblenzer Beschlüsse kam es schließlich zum Verfassungskonvent auf Herrenchiemseeder vom 10. bis zum 23. August 1948 dauerte. Die Gründung der Bundesrepublik mit ihrer Verfassung geschah. Die Sowjetunion nahm im Übrigen nicht an diesen Verhandlungen Teilder kalte Krieg hatte bereits begonnen. Eine interessante Randnotiz ist ein Brief der russischen Regierung an Adenauerder vorschlugein geeintes Deutschland in Art der Schweizer Verfassung zu schaffen. Der lehnte im Namen aller Deutscher ab und konzentrierte sich auf den amerikanischen Freund.

Die Grundrechte

Im Abschnitt I 'Grundrechte' sind im Grundgesetz von Artikel 1-19 die Grundrechte aufgeführt. Sie sind esdie die freiheitlichedemokratische Verfassung ausmachen. Es sind drei verschiedene Arten von Grundrechten zu unterscheiden.

1. Freiheitsgrundrechte

Die Freiheitsgrundrechte (Artikel fünf des Grundgesetzes)  sind in erster Linie in einer Unterlassung des Staates begründet. Hier gewährt die Verfassung dem Bürgerin Opposition zum Staatdie Meinungsfreiheitdie Informationsfreiheit und schließlich die Pressefreiheit.

2. Gleichheitsgrundrechte

Durch die Gleichheitsgrundsätze soll dem Einzelnendem Individuum eine Gleichbehandlung vor dem Gesetz garantiert sein. Dies soll auch passieren durch Gleichberechtigungden Gleichheitssatz. (Artikel drei des Grundgesetzes)

3. Teilhaberechte

Die Teilhaberechte sollen dem Bürger ein Mitspracherecht bei Entscheidungen bietenalso ein Mitwirkungsrechtwas das Verhalten des Staates angeht. Hierzu gehört beispielsweise das Petitionsrecht nach Artikel 17 GG.

Allen Grundrechten gemeinsam istdass der Staat als LandBundJudikative oder Exekutive oder Legislative in Verpflichtung ist. Die öffentliche Gewalt ist grundrechtsverpflichtet nach Artikel 1 Absatz 3 GG des Deutschen Grundgesetzes.

Differenzierung 'Jedermann' und 'Deutsch'

Die Menschenrechte werden auch als 'Jedermann-Grundrechte' bezeichnet. Sie stehen in absolutem Grundsatz jedem Menschen zu. Daneben werden in der Bundesrepublik durch die Verfassung die Staatsbürgerrechte definiertdie 'Deutschengrundrechte'. Die Ursache für diese einschränkende Differenzierung ist die Tangierung des Bürgers hin zur Volkssouveränität eines Staatsvolkeszur Bildung eines Willens aufgrund von demokratischen Grundsätzen. Die Deutschenrechte umfassen unter anderem die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GGdie Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GGdie Freizügigkeit nach Artikel 11 GG sowie die Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9 GG. Im ausgeweiteten Sinn ist auch das Wahlrecht und die Möglichkeit öffentliche Ämter einzunehmen Teil des Deutschengrundrechts. Der Begriff „Deutscher“ gilt im Übrigen nach dem Artikel 116 GG ebenso für Statusdeutschestellt so nicht alleinig auf die deutsche Staatsangehörigkeit ab. Probleme juristischer Art gibt es bei der Frageob sich Bürger anderer EU-Staaten auf diese Deutschenrechte berufen können. Die in Artikel 18 Absatz 1 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit spräche für diese Argumentation. Für Bürger wird diese Frage durch die Verfassungdas Grundgesetz verneint. Juristische Personen hingegen mit einem Sitz in der EU sind laut BundesverfassungsgerichtArgument sind die Grundfreiheiten am Binnenmarktsehr wohl Grundrechtsträger. 

Freiheitsrechte

Eine weitere Unterscheidung der Grundrechte ist die in Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte. In ganz Deutschland geltende Freiheitsrechte kennt das deutsche Volk erst seit der Weimarer Verfassung aus dem Jahre 1919. Inhalt waren ein Verbot der Beschränkung der persönlichen FreiheitVersammlungs- und VereinigungsfreiheitPresse- und Meinungsfreiheitdie Unverletzlichkeit der Wohnstättedas Post,- Telegraphen- und Briefgeheimnisdas Recht auf Eigentum. Der Reichstagsbrand 1933 lieferte den Nationalsozialisten damals den Vorwandeben diese Grundrechte 'zum Schutz von Volk und Staat' außer Kraft zu setzen. Der Anfang der braunen Gewaltherrschaft.

Gleichheitsrechte

Die Gleichheitsrechte besitzen alte Wurzelnder erste Satz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert in Artikel 1 Absatz 1:

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Ob der Polis der alten Griechenin der französischen Revolution mit 'EgalitéFraternitéLiberté' oder dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg mit dem Slogan 'all men are created equal'ob die religiösen Ansichten über die 'Gleichheit vor Gott'die Ideen des John Locke über die Freiheitdie Aufklärungsepoche im Allgemeinen – die Sache bleibt menschlich. Eine Lösung fand die deutsche Verfassung in den Gleichheitssätzen. Konrad HesseMitglied des Bundesverfassungsgerichtes: 'Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen'. Das Bundesverfassungsgericht:  'wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln'. Die Gleichheitssätze nach dem Artikel 3 GG des Grundgesetzes sind also kein Diskriminierungsverbotsie verbieten auch nicht die ungleiche Behandlung. Vielmehr fordern siedass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sein muss und zwar durch einen sachlichen Grund. Die Rechtsprechung hat hier eine abgestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgegeben. Sie reicht vom Verbot unzweifelhaft erkennbarer Willkür bis hin zur Bindung an theoretische Verhältnismäßigkeitserfordernisse.

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(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)
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