Verfahrenspfleger
Achtung: Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.
Allgemeines
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabeim Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellenRechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
Aufgaben
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläuternwie das gerichtliche Verfahren abläuftihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln und vertreten (§ 276 Abs. 3 FamFG). Auch kann er darauf achtenob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.
Rechtsgrundlagen: in Betreuungsverfahren § 276 FamFGin Unterbringungsverfahren § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG (Sterilisation§ 298 FamFG Sterbehilfe§ 312 FamFG (Zwangsbehandlungen).
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellensoweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahrendass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehensondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrensfür das er bestellt istdie Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachtensondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reformbestellt das Gericht seit 1.9.2009 in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sindeinen eigenen Interessensvertreter (§ 158 FamFG). Diese Funktion im Minderjährigenrecht heißt seit 01.09.2009 "Verfahrensbeistand".
Qualifikation
Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt seinmuss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modellein denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch dienicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechtsdes Sozialrechtsder verschiedenen Prozessordnungen (ZPOFamFGetc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codexdamit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist.
Ende des VerfahrensRechtsmittel
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrensfür das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG Frankfurt sich mit der Frageunter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällenin denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällenin denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige Beschwerderecht des Verfahrenspflegers – unabhängig vom Willen des Betroffenen – hingewiesen.
Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässigwenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen könnte. Dies kann er aber dann nichtwenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fallbei dem das Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigtsondern abgelehnt hatte.
Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.
Betreuungsverfahren
§ 276 FamFG hebt mehrere Fälle hervorin denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
- wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll;
- wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1830 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
- seit 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen (§ 1829 Abs. 2 BGB) zu bestellenwenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
- seit 26.2.2013 ist ein Verfahrenspfleger zwingend bei der Genehmigung einer Zwangsbehandlung (§ 1832 BGB) zu bestellen (§ 312 FamFG)
Unterbringungsverfahren
Im Unterbringungsverfahren soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werdenes sei dennder Richter begründet ausdrücklichwarum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 317 FamFG).
Rechtsprechung
Siehe unter: Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger
Vergütung
Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFGwie ein Vormund vergütetmit einem Stundensatz von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation)ab 1.1.2026 zwischen 26 und 44 €. Außerdem wird ab 1.1.26 ein Zuschlag von 25% für Tätigkeiten vor 6 und nach 18 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen bezahlt (§ 16 VBVG 2026). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellenwenn der Betreute über mehr als 10.000 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der Gerichtskosten gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden.
Rechtsprechung:
OLG MünchenBeschluss vom 24.06.200833 Wx 127/08; BtPrax 2008219 = FamRZ 20082150 = FGPrax 2008207 = BtMan 2008227 (Ls) = Rpfleger 2008574 = MDR 2008976 = NJW-RR 2009355 :
Ob ein in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung nach dem RVG (in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGBjetzt § 1877 Abs. 3 BGB) als Aufwendungsersatz abrechnen kannhängt nach h. M. davon abob ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die Beurteilungob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich isterfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.
OLG NaumburgBeschluss vom 11.11.20094 WF 52/09: Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann konkludent erfolgen:
Das Gericht hat festzustellenob eine Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei der Bestellung erfolgenkann aber auch später noch vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit erfolgen. Es bedarf auch keiner förmlichen Feststellung. Es reichtwenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hatwobei es auch genügtwenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht.
LG MünsterBeschluss 5 T 153/08 vom 14.04.2008FamRZ 20081659 (Ls.)
Die Ausschlussfrist für Vergütungen eines Verfahrenspflegers beginnt jeweils tageweise mit jeder einzelnen Tätigkeit.
OLG BrandenburgBeschluss vom 19.07.20129 WF 209/12:
- Jeder Vergütungsantrag (hier: eines Verfahrenspflegers) leitet ein selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG ein.
- Aus dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung muss klar hervorgehenfür welche Person und für welche konkretengenau aufgeschlüsselten Tätigkeiten der Antrag gestellt wird.
BGHBeschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 543/11:
Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestelltkann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
OLG NaumburgBeschl vom 06.05.20132 Wx 54/12FamRZ 2014235:
Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtetauch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuübenso dass ein erhöhter Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.
BGHBeschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 485/20:
- Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung darbei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegenstehtdass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt.
- Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatzdie sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergebennicht aus.
BFHUrteil vom 25. November 2021V R 34/19FamRZ 2022896
Die nach §§ 276317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
LG Freiburg (Breisgau)Beschluss vom 23.05.20254 T 40/25
- Nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts kann der berufsmäßig bestellte Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG§§ 3 bis 5 VBVG unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 VBVG einen 39 € übersteigenden Stundensatz verlangen.
- Der Verweis in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nimmt nicht länger nur § 3 Abs. 1 VBVG in Bezug. Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich dem eindeutigen Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entnehmen. Mit Art 2 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 hat der Gesetzgeber den Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG unverändert gelassen.
- Eine teleologische Reduktion von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG kommt nicht in Betracht.
LG RottweilBeschluss vom 19.08.20251 T 118/25
Verfahrenspfleger sind gem. § 4 Nr. 16 lit. m und Nr. 18 UStG sowie Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit (vgl. BFHUrteil v. 25.11.2021V R 34/19)weshalb auch die Vergütungspauschale für eine berufsmäßige Verfahrenspflegerin gemäß § 277 Abs. 3 FamFG ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.
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Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält gem. § 158c FamFG eine Pauschalvergütung von 690 Euro. Diese ist ebenfalls umsatzsteuerfrei (BFHUrt v. 17.07.2019 - V R 27/17).
Videos und Podcasts
Literatur
Bücher
- Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht ,
- Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen2022
- Röchling: Handbuch Anwalt des Kindes. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche ISBN 3789073849
- Salgo: Anwalt des Kindes ISBN 3518288202
- Salgo/Zenz/Bauer: Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche ISBN 3898170403
Zeitschriftenbeiträge
Allgemein
- BalloffEinordnung und Bewertung von Gerichtsgutachten und Stellungnahmen aus Sicht des VerfahrenspflegersFPR 200636
- Bauer/Rink: Kritik des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz – BtÄndG – 2. Teil BtPrax 1996158
- Bienwald: Zur Verfahrenspflegschaft durch Mitarbeiter von Vereinen und BehördenFamRZ 2000415
- ders.: Zur Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG durch den BetroffenenFamRZ 20031277
- ders.: Zu Auftrag und Interessenlage eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen; Rpfleger 2012309
- ders.: Eine rechtsgrundlose Bestellung von Verfahrenspflegern zur Entlastung der Betreuungsgerichte; Rpfl_Studhefte 20134
- ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016177
- Donner: Der Verfahrenspfleger von des Betreuers Gnaden?BtPrax 199410
- Drehtweg: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsverfahren; BtPrax 200617
- Grell: Qualifikation des VerfahrenspflegersRpfleger 1993321
- Hannemann/Kunkel: Der Verfahrenspfleger – das „unbekannte Wesen“; FamRZ 20041833
- Harm: RechtsstellungRechtsmacht und Aufgaben des VerfahrenspflegersBtPrax 2012189
- Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018107
- Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht – ein Fall für den Rechtsanwalt?DAVorm 1998287
- Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 200621
- Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994487
- Koritz: Der Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGGFPR 200642
- Koritz: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand - wird nun alles gut? FPR 2009331
- Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)
- Leeb/Weber: Patient wieder Willen; BtPrax 201395
- Menne: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFGZKJ 200968
- Menne: Zum berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht des VerfahrensbeistandesFamRZ 20121356
- Neldel: Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg - ein Erfahrungsbericht; BtPrax 2017182
- Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 199219 und 56
- Rausch: Das Verfahren in BetreuungssachenRechtspflegerstudienhefte 1991129
- Rogalla: Mehr Rechtsschutz durch den VerfahrenspflegerBtPrax 1993146
- dies.: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im VerlaufProbleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und UnterbringungsverfahrenRuP 1996130
- Schmidl: Die Bindungswirkung der Patientenverfügung für Verfahrenspfleger und Verfahrensbevollmächtigte; ZErb 200582
- Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991270
- Ständeke-Otto: Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger (Stellungnahme zu PohlBtPrax 199256)BtPrax 199316
- Walther: Betreuungsbehörde und Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2004225
- Wielgoss: Der Rechtsanwalt als VerfahrenspflegerJurBüro 200471
- Zimmermann: Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers anfechtbar? FamRZ 1994286
Verfahrenspflegervergütung
- Bach: Zur Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten RechtsanwaltesJurBüro 1993264
- Bienwald: Zur Vergütung des Verfahrenspflegers; FamRZ 2005392
- Blumental: Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem BetreuungsrechtsänderungsgesetzJurBüro 1998509
- Felix: Die Vergütung von berufsmäßigen Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen; Rpfleger 2016189
- Keuter: Haftet der Verfahrensbeistand für Dolmetscherkosten? FamRZ 20141971
- Kirsch: Die Vergütung des VerfahrenspflegersRpfleger 1992379
- Klüsener: Die Vergütung des Rechtsanwalts als VerfahrenspflegerRpfleger 1992466
- Knieper: Neue Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger nach dem BetreuungsrechtsänderungsgesetzJurBüro 1998289
- Menne: Neues FamFG: Zur pauschalisierten Entschädigung des Verfahrensbeistands im kommenden RechtZKJ 2008461
- Menne: Ausschlussfrist bei Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers; ZKJ 2008114
- Müller: Zur Frage des Vergütungsanspruchs eines Vereins für die Tätigkeit eines als Pfleger bestellten Mitarbeiters; ZKJ 2007449
- Schlöpke: Vergütung von Verfahrenspflegern in Unterbringungssachen; Rpfleger 1993435
- Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällendes Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007165
- Spanl: Erwiderung zu Wesche (Rpfleger 1992377)Rpfleger 1992 378
- Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistand; NJW 20132491
- Wesche: Vergütungsbetreuer oder Verfahrenspfleger? Rpfleger 1992377
- Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von BetreuernVerfahrenspflegernVerfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 20111776
Siehe auch
- GrundrechteDiskriminierungsverbot
- Rechtsweg in DeutschlandVerhältnismäßigkeitsprinzip
- Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren
- Umgangsbestimmung
- BGT-Päsentation Verfahrenspflegschaft 2.0 (Sandra Bolz)
- BGT-Päsentation Verfahrenspflegschaft 2.0 (Martin Weber)
- Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 5067 FGG)
- Anwaltssuche zum Betreuungsrecht
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