Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers hat das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss v. 11.10.99 -
20 W 474/99 wie folgt Stellung genommen:
„Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellensoweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist....Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahrendass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehensondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrensfür das er bestellt istdie Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachtensondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrensfür das er bestellt ist.
Anschließend befasst das OLG sich mit der Frageunter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällenin denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällenin denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige Beschwerderecht des Verfahrenspflegers - unabhängig vom Willen des Betroffenen - hingewiesen.
Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässigwenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen könnte. Dies kann er aber dann nichtwenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fallwo das
Betreuungsgericht die geschlossene
Unterbringung des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt sondern abgelehnt hatte.